§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen »Gesellschaft der Freunde des
Opernhauses Hannover e.V.«.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Verein dient der ideellen und materiellen Förderung des Musiktheaters und der Konzerte des Opernhauses Hannover.
(2) lm Rahmen dieser Aufgabenstellung will der Verein insbesondere:
- durch finanzielle Zuschüsse zu einer künstlerisch
anspruchsvollen Arbeit beitragen, - das Interesse am Musiktheater und Konzert bei den Bürgerinnen und Bürgern wecken und vertiefen,
- die kritische Auseinandersetzung mit den Aufführungen des Opernhauses im Gespräch mit dem Publikum, den Künstlerinnen und Künstlern und der künstlerischen Leitung pflegen,
- bei den für das kulturelle Leben Verantwortlichen für die Belange eines der niedersächsischen Landeshauptstadt angemessenen Musiktheaters eintreten,
- und die Jugend durch gezielte Maßnahmen an das Musiktheater heranführen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Firmen und Vereinigungen werden.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand
zu richten, der den Antrag annehmen oder ohne Angabe von
Gründen ablehnen kann.
(3) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des
Vereins an.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft gemäß § 4 endet
- durch Tod;
- durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres;
- durch Ausschließung aus wichtigem Grunde. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Vereinsmitglied den Mitgliedsbeitrag nach Fälligkeit (siehe § 7) trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht bis zum 30.06. eines Jahres entrichtet hat. Über die Ausschließung entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen (wenn möglich) endgültig. Dem Ausgeschlossenen ist hiervon durch einen geschriebenen Brief Kenntnis zu geben.
(2) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
(1) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung natürliche Personen, die sich um die Vereinszwecke bleibend außergewöhnliche Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
(2) Ehrenmitglieder haben alle Rechte der übrigen Mitglieder des Vereins. Zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sind sie jedoch
nicht verpflichtet.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den jährlichen Beitrag innerhalb des ersten Monats eines jeden Jahres zu zahlen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Beirat.
(2) Über alle Beschlüsse der Vereinsorgane sind Niederschriften zu fertigen, die von der Versammlungsleiterin/ dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin/ dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr möglichst innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres, hat eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung stattzufinden. Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt mit einer Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(2) Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Einladung (schriftlich oder per E-Mail) der Mitglieder oder durch die Veröffentlichung in einer anderen geeigneten Form einberufen. Die Frist beginnt mit der Aufgabe der Einladung zur Post/ Absendung der Einladung per E-Mail/ Veröffentlichung der Einladung, wobei der Tag der Absendung/ Veröffentlichung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vor-stand jederzeit einberufen werden. Er muss sie binnen sechs Wochen, ebenfalls mit einer Frist von vier Wochen, einberufen, wenn mindestens 10 v. H. der Mitglieder dieses schriftlich beantragen.
(4) Die Mitgliederversammlungen werden von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden des Vereins, bei deren/ dessen Verhinderung von seiner Stellvertreterin/ seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
(5) In der Mitgliederversammlung ist über das vergangene Geschäftsjahr, über den Stand des Vermögens und das Ergebnis der Rechnungsprüfung zu berichten.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der Vorstandsmitglieder,
- Wahl der Beiratsmitglieder,
- Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen/ Rechnungsprüfern,
- Festsetzung des Beitrages (§ 7),
- Satzungsänderungen,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 6.
(7) Darüber hinaus darf über einen Gegenstand nur beschlossen
werden, wenn er auf der Tagesordnung steht. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Einladung (maßgebend ist das Datum des Poststempels) bei dem Vorstand eingehen.
(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Versammlungsleiterin/ des Versammlungsleiters, bei Wahlen muss eine Stichwahl erfolgen.
(9) Zu einem Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(10) Mitgliederversammlungen können auch als Telefon- und/ oder Videokonferenz abgehalten werden und Beschlüsse der Mitgliederversammlung können daneben auch im schriftlichen Verfahren (auch durch Telefax oder E-Mail) gefasst werden, sofern keine zwingenden gesetzlichen Formvorschriften entgegenstehen.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, maximal sieben Personen, von denen eine Vorsitzende/ einer Vorsitzender und eine weitere Stellvertreterin/ ein weiterer Stellvertreter ist. Die Ämter der Schatzmeisterin/ des Schatzmeisters und der Schriftführerin/ des Schriftführers können von allen Mitgliedern des Vorstandes in Personalunion ausgeübt werden.
(2) Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Ersatzwahlen finden für den Rest der Wahlperiode nach Bedarf statt. Bis zur Ersatzwahl kann der Vorstand ein Vereinsmitglied als neues Vorstandsmitglied kooptieren, das aber nur durch Einzelvollmacht zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt ist.
(3) Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter die Vorsitzende/ den Vorsitzenden oder deren Stellvertreterin/ dessen Stellvertreter, gemeinsam vertreten (§ 26 BGB).
(5) Der Vorstand soll nach Bedarf, jedoch mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr, zusammentreten. Vorstandssitzungen können auch als Telefon- und/ oder Videokonferenz abgehalten werden und Beschlüsse des Vorstandes können daneben auch im schriftlichen Verfahren (auch durch Telefax oder E-Mail) gefasst werden, sofern keine zwingenden gesetzlichen Formvorschriften entgegenstehen.
(6) Die Tätigkeit des Vorstandes darf nur auf die Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins gerichtet sein und ist ehrenamtlich.
§ 11 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus mindestens sieben Mitgliedern des Vereins. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung (maßgebend ist das Datum des Poststempels), auf deren Tagesordnung eine Beiratswahl steht, dem Vorstand schriftliche Vorschläge für die Wahlen zum Beirat zu unterbreiten.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, Personen, die für die Arbeit des Vereins von Bedeutung sind, in den Beirat zu kooptieren, auch wenn diese Personen nicht Mitglieder des Vereins sind. Diejenigen kooptierten Mitglieder des Beirates, die nicht Mitglieder des Vereins sind, haben weder die Rechte noch die Pflichten der ordentlichen Mitglieder des Vereins; insbesondere entfällt das aktive und passive Wahlrecht und die Pflicht zur Beitragszahlung; bei der Antragstellung nach Abs. (4) Satz 4 zählen die Stimmen der kooptierten Mitglieder des Beirates mit. Die Anzahl der kooptierten Mitglieder des Beirates darf ein Viertel der gesamten Mitglieder des Beirates nicht überschreiten.
(3) Der Beirat steht dem Vorstand des Vereins beratend zur Verfügung.
(4) Der Beirat soll nach Bedarf, jedoch mindestens dreimal jährlich, zusammentreten. Zu den Sitzungen des Beirats lädt der Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein. Eine Ladung per E-Mail ist zulässig. Die Sitzungen des Beirats können auch als Telefon- und/ oder Videokonferenz abgehalten werden und Beschlüsse des Beirates können daneben auch im schriftlichen Verfahren (auch durch Telefax oder E-Mail) gefasst werden, sofern keine zwingenden gesetzlichen Formvorschriften entgegenstehen. Die Sitzungen des Beirats leitet die/ der Vorsitzende des Vereins oder ein anderes Vorstandsmitglied. Der Beirat muss zu einer Sitzung einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt.
(5) Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder darf nur auf die Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins gerichtet sein und ist ehrenamtlich.
§ 12 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen besteht aus dem jeweiligen Kapitalvermögen. Als finanzielle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes dienen:
- das jeweilige Kapitalvermögen,
- die Jahresbeiträge,
- Spenden und sonstige Einnahmen.
§ 13 Rechnungsprüfung
(1) Das Rechnungswesen des Vereins ist alljährlich von zwei
Rechnungsprüferinnen/ Rechnungsprüfern, die von der Mitgliederversammlung gewählt worden sind, zu prüfen.
(2) Die Rechnungsprüferinnen/ Rechnungsprüfer haben in der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis zu berichten.
§ 14 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung, in der wenigstens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind und nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen beschlossen werden. In der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen.
(2) Sind in der Versammlung nicht wenigstens zwei Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend, so muss innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung stattfinden, in der zur Gültigkeit des Beschlusses die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Versammlungsleiterin/ der Versammlungsleiter, entscheidet. In der Einladung zu dieser zweiten Mitgliederversammlung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins entsprechend dem Geschäftsanteil an der Niedersächsischen Staatstheater Hannover GmbH an das Land Niedersachsen, das es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hannover
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Diese Satzung wurde in vorliegender Fassung am 03.11.2021 von der Mitgliederversammlung
beschlossen.
Download-Link: Satzung GFO Druckfassung 2021